Das Urteil vom 1. September 2022 ist in Bezug auf den Freispruch der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung in Rechtskraft erwachsen. Somit stehen zwei rechtskräftige Strafurteile in tatsächlicher Hinsicht in unverträglichem Widerspruch zueinander, was einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO darstellt.