Folglich sei auch in diesem Punkt ein Freispruch nach dem Grundsatz in dubio pro reo erfolgt (pag. 93). Die Regionale Staatsanwaltschaft sah den Tatbestand der Gläubigerschädigung indessen als erfüllt an, weil sie die private Verwendung der vom Firmenkonto abgehobenen Geldbeträge als erstellt erachtete. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände erhellt, dass in den beiden Strafurteilen derselbe Lebenssachverhalt unterschiedlich gewürdigt wurde. Das Urteil vom 1. September 2022 ist in Bezug auf den Freispruch der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung in Rechtskraft erwachsen.