Auch wenn das geschilderte Vorgehen der Bezahlung dieser Rechnungen zwar eher ungewöhnlich und der Eindruck erscheine, als habe das Maler- und Gipsergeschäft damit verhindern wollen, dass die Zahlungen in den Geschäftsbüchern erschienen, so habe der Nachweis, dass diese Barbezüge tatsächlich für private Zwecke verbraucht bzw. versteckt oder beiseitegeschafft wurden, nicht erbracht werden können. Folglich sei auch in diesem Punkt ein Freispruch nach dem Grundsatz in dubio pro reo erfolgt (pag. 93).