1.2 der Anklageschrift vor, B.________ und die Gesuchstellerin hätten mit Eingabe vom 1. September 2021 mehrere Rechnungen/Quittungen eines Gipser- und Malergeschäfts eingereicht, welche betreffend Betrag und Datum mit den in der Anklageschrift aufgelisteten Barbezügen übereinstimmen würden. Auch diese Unterlagen seien von der Staatsanwaltschaft bei der Anklageerhebung offenbar nicht berücksichtigt worden. Anlässlich der Hauptverhandlung habe B.________ sodann ausführlich dargelegt, was es mit diesen Barbezügen auf sich habe.