So habe der Verbleib des Geldes im Zeitpunkt der Konkurseröffnung am 30. September 2019 nicht mehr festgestellt werden können. B.________ wurde wegen desselben Sachverhalts angeklagt, wobei er als faktischer Geschäftsführer der C.________ in Mittäterschaft mit der Gesuchstellerin gehandelt habe. In ihrer Stellungnahme vom 14. März 2023 brachte die Verfahrensleitung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland betreffend den Freispruch von B.________ vom Vorwurf der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung nach Ziff. 1.2 der Anklageschrift vor, B.____