Der Gesuchstellerin wurde vorgeworfen, als Geschäftsführerin der C.________ in Mittäterschaft mit B.________ mehrfach einzelne Beträge im Gesamtbetrag von CHF 37'000.00 in bar vom Firmenkonto abgehoben und das Geld – in Kenntnis der schlechten Vermögenslage der Firma und des drohenden Zwangsvollstreckungsverfahrens – für private Zwecke verbraucht und keine Belege über die Verwendung dieser Geldbeträge erstellt zu haben. So habe der Verbleib des Geldes im Zeitpunkt der Konkurseröffnung am 30. September 2019 nicht mehr festgestellt werden können.