13.4 Auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft betreffend die Gleichartigkeit des Sachverhalts von Ziff. 2b zweiter Satz des Strafbefehls gegen die Gesuchstellerin und Ziff. 1.1 der Anklageschrift gegen B.________ kann vollumfänglich verwiesen werden. Wenngleich sich der Wortlaut des Strafbefehls und der Anklageschrift minimal unterscheiden, so liegt beiden Vorwürfen offenkundig derselbe Lebenssachverhalt zugrunde. Es war somit der gleiche Lebenssachverhalt zu beurteilen. Die unterschiedliche Würdigung dieses identischen Lebenssachverhalts führt im Ergebnis offensichtlich zu einem unverträglichen Widerspruch.