Dieser Sachverhalt sei im späteren Entscheid PEN 21 659 in der Folge einer abweichenden Würdigung als nicht nachweisbar angesehen worden, während er im früheren Entscheid BJS 20 6651 als erstellt erachtet worden sei. Es liege damit ein unverträglicher Widerspruch zwischen den Strafentscheiden vor, weshalb das Revisionsgesuch gutzuheissen sei. Der Schuldspruch wegen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung betreffend den Sachverhalt 2b zweiter Satz und die entsprechende Verurteilung zu einer Geldstrafe seien aufzuheben.