___ gehörte (vgl. Stellungnahme der Verfahrensleitung im rechtskräftigen Strafverfahren PEN 21 659 vom 14. März 2023, pag. 91 ff.). Hingegen habe die Regionale Staatsanwaltschaft im die Gesuchstellerin betreffenden Strafbefehl den Tatbestand der Gläubigerschädigung als erfüllt angesehen, da sie davon ausgegangen sei, dass der veräusserte Mercedes GL 320 zum Geschäftsvermögen der C.________ gehört habe. Dieser Sachverhalt sei im späteren Entscheid PEN 21 659 in der Folge einer abweichenden Würdigung als nicht nachweisbar angesehen worden, während er im früheren Entscheid BJS 20 6651 als erstellt erachtet worden sei.