b StPO, ist, dass den beiden widersprechenden Entscheiden tatsächlich der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt. Die Gesuchstellerin bringt in ihrem Revisionsgesuch zusammengefasst und im Wesentlichen vor, sie habe während des Verfahrens Unterlagen eingereicht, welche sie bezüglich der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung entlasten würden, wobei diese von der Staatsanwaltschaft nicht berücksichtigt und sie in der Folge verurteilt worden sei. Für denselben Anklagepunkt sei ihr Vater vom Regio-