13.3 Eine identisch lautende Anklageschrift vermag nicht per se einen gleichen Sachverhalt im Sinne der revisionsrechtlichen Bestimmungen zu belegen (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, SR 180001 vom 24. März 2018, E. 2.5). Entscheidend für die Anwendung von Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO, ist, dass den beiden widersprechenden Entscheiden tatsächlich der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt.