6 obwohl sie aufgrund der schlechten Vermögenslage der Firma bereits wusste oder annehmen musste, dass gegen diese ein Zwangsvollstreckungsverfahren drohte, und sie das Geld für private Zwecke verbrauchte und es dabei unterliess, Belege über die Verwendung der Geldbeträge zu erstellen, so dass der Verbleib des Geldes im Zeitpunkt der Konkurseröffnung am 30.09.2019 nicht mehr festgestellt werden konnte, wodurch die Gläubiger der Firma einen Schaden erlitten haben. 2b) […]