13. Subsumtion 13.1 Im Folgenden ist zu beurteilen, ob dem Strafbefehl vom 12. Oktober 2021 und dem Urteil des Regionalgerichts vom 1. September 2022 (PEN 21 659) betreffend die Vorwürfe der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung der gleiche Sachverhalt zugrunde liegt und falls ja, ob diese zueinander in einem unverträglichen Widerspruch im Sinne von Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO stehen. 13.2 Dem Schuldspruch wegen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung liegt im Strafbefehl vom 12. Oktober 2021 folgender Sachverhalt zu Grunde: 2a)