11.5 Zu erwähnen bleibt, dass die Anklagepunkte gegen den Vater nicht ganz deckungsgleich waren mit jenen gegen die Gesuchstellerin. So soll er die Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung begangen haben im Zusammenhang mit dem Mercedes GL 320 und den Barbezügen von total CHF 37'000.00 (Akten PEN 21 659 pag. 189 f.). Die Gesuchstellerin ihrerseits soll denselben Tatbestand erfüllt haben einerseits auch im Zusammenhang mit dem Mercedes GL 320 und den Barbezügen von total CHF 37'000.00, zusätzlich aber auch im Zusammenhang mit einem weiteren Personenwagen, nämlich dem Mercedes-Benz 313 CDI (pag. 5 f.).