5 ff.), eine Kopie des Urteils des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 1. September 2022 gegen B.________ (pag. 19 ff.) und das Schreiben des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 23. September 2022 betreffend die Revision (pag. 25 f.) eingereicht. Zur Begründung ihres Gesuchs brachte die Gesuchstellerin zusammengefasst vor, sie habe während des Verfahrens Unterlagen eingereicht, welche sie bezüglich der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung entlasten würden, jedoch seien diese von der Staatsanwaltschaft nicht berücksichtigt worden. Nun sei B._____