2023, N 1 zu Art. 411). 11.3 Das vorliegende Revisionsgesuch richtet sich dem klaren Wortlaut nach gegen den Schuldspruch wegen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung gemäss Strafbefehl vom 12. Oktober 2021 (vgl. pag. 1 f.). Ausgenommen vom Revisionsgesuch ist der Schuldspruch wegen Unterlassung der Buchführung gemäss Ziff. 1 des Strafbefehls (pag. 1 f. «Ich habe die Buchhaltungsführung nicht wahrgenommen»). Mit dem Revisionsgesuch wurden dem Obergericht u.a. der Strafbefehl vom 12. Oktober 2021 (pag. 5 ff.), eine Kopie des Urteils des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 1. September 2022 gegen B.