2020, N 3 zu Art. 411). Dabei ist eine sorgfältige Formulierung des Antrages notwendig, da davon die Überprüfungsmöglichkeit des Gerichts abhängig ist. Dieses ist an die gestellten Revisionsanträge gebunden und darf sie nicht abändern oder überschreiten (FINGERHUT, a.a.O., N 8 zu Art. 411). Sodann richtet sich die Form des Revisionsgesuchs nach den allgemeinen Rechtsmittelbestimmungen von Art. 385 und Art. 390 StPO (JOSTISCH/SCHMID, Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 4. Aufl. 2023, N 1 zu Art. 411).