2a (Barbezüge) und Ziff. 2b erster Satz (Mercedes-Benz 313 CDI) werde von der Gesuchstellerin nicht geltend gemacht, womit diese Punkte vom Revisionsgesuch nicht betroffen seien. Auf das Gesuch sei (nur) bezüglich Ziff. 2b zweiter Satz einzutreten (pag. 103). 11.2 Ein Revisionsgesuch hat strengen Begründungsanforderungen zu genügen. Die Gründe, auf welche das Revisionsgesuch gestützt wird, sind vom Gesuchstellenden selber genau zu bezeichnen und soweit möglich durch entsprechende Beweismittel zu belegen (FINGERHUTH, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N 3 zu Art. 411).