3 11. Umfang des Rechtsbegehrens 11.1 Mit Stellungnahme zum Revisionsgesuch vom 3. April 2023 machte die Generalstaatsanwaltschaft geltend, das Revisionsgesuch erstrecke sich nur auf einen Teil des Schuldspruchs wegen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, konkret auf den zweiten Satz von Ziff. 2b des Strafbefehls (Mercedes GL 320). Der Schuldspruch wegen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung betreffend die Vorwürfe gemäss Ziff. 2a (Barbezüge) und Ziff.