8. Mit Verfügung vom 4. April 2023 forderte die Verfahrensleitung die Parteien auf, allfällige Schlussbemerkungen umgehend einzureichen und stellte den schriftlichen Entscheid über das Revisionsgesuch in Aussicht (pag. 109). II. Eintretensfrage 9. Revisionsgesuche gestützt auf Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO sind innert 90 Tagen ab Kenntnisnahme des betreffenden Entscheids zu stellen (Art. 411 Abs. 2 StPO). Sie sind schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsgründe sind zu bezeichnen und zu belegen (Art. 411 Abs. 1 StPO).