7. Mit Eingabe vom 3. April 2023 liess die Generalstaatsanwaltschaft der Kammer eine mit der regionalen Staatsanwaltschaft koordinierte Stellungnahme mit den folgenden Anträgen zukommen (pag. 101): 1. Das Revisionsgesuch sei gutzuheissen. Der Strafbefehl vom 12. Oktober 2021 sei bezüglich Sachverhalt Ziff. 2b zweiter Satz sowie Dispositiv Ziff. 2. und 6. aufzuheben. 2. Die Sache sei zur neuen Behandlung und Beurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 3. Die Kosten des Revisionsverfahrens seien vom Kanton zu tragen.