2 4. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2022 beantragte die anwaltlich nicht vertretene Gesuchstellerin sinngemäss, der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 12. Oktober 2021 sei aufzuheben und sie sei freizusprechen vom Vorwurf der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung (pag. 1 f.).