3. Mit Schreiben vom 23. September 2022 setzte das Regionalgericht Berner Jura- Seeland die Gesuchstellerin darüber in Kenntnis, dass B.________ vom Vorwurf der Gläubigerschädigung durch Vermögensverhinderung (recte: Vermögensminderung) freigesprochen wurde, die von ihm resp. der Gesuchstellerin am 1. September 2021 gemeinsam bei der Staatsanwaltschaft eingereichten entlastenden Unterlagen offensichtlich nicht berücksichtigt worden seien und wies sie auf die Möglichkeit eines Revisionsgesuchs nach Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO hin (pag. 25).