4. Von den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 18'638.85 werden CHF 4'300.00 ausgeschieden und vom Kanton Bern getragen (Gebühren des Gerichts). Somit verbleiben CHF 14'338.85 im Verfahren (Kosten und Auslagen der Untersuchung). 5. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 werden vom Kanton Bern getragen. 6. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten 1, Rechtsanwalt B.________, wird für den aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens sowie das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: