10.00 und Mehrwertsteuer zu 7.7% von CHF 27.70, total ausmachend CHF 387.70, auszurichten, für die keine Rück- und Nachzahlungspflicht besteht. Der Strafkläger hat sich im oberinstanzlichen Verfahren nicht vernehmen lassen. Entschädigungswürdige Aufwendungen sind keine ersichtlich. 10 Die 2. Strafkammer beschliesst: