Fürsprecher D.________) verbleiben im Verfahren und werden von der Vorinstanz neu zu beurteilen und je nach Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens neu zu verlegen sein. Dabei wird namentlich zu beachten sein, dass für die erstinstanzliche Hauptverhandlung, abweichend zu den Schätzungen in den Kostennoten, die tatsächliche (kürzere) Dauer von 5.17 Stunden entschädigt wurde. 17.2 Für das oberinstanzliche Verfahren reichte Rechtsanwalt B.________ am 8. März 2023 seine Kostennote ein (pag. 764 f.). Für die Redaktion der Stellungnahme vom 27. Dezember 2022 wird ein Zeitaufwand von 2.75 Stunden geltend gemacht.