9 Der Strafkläger blieb der erstinstanzlichen Hauptverhandlung fern und es sind auch sonst keine entschädigungswürdigen Aufwendungen für das erstinstanzliche Verfahren ersichtlich. Die gemäss Kostennoten verbleibenden restanzlichen Beträge in der Höhe von CHF 3'361.75 (CHF 4'906.15 - 1'544.40; Rechtsanwalt B.________, nach Abzug der Akontozahlung) und CHF 7'943.95 (CHF 9'488.35 - 1'544.40; Fürsprecher D.__