Die Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für seine Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren ist folglich im Umfang von insgesamt CHF 1'544.40 (7.17 Stunden à CHF 200.00, Auslagen CHF 0.00 und 7.7% Mehrwertsteuer CHF 110.40) vom Kanton Bern zu tragen. Für die Entschädigung in der Höhe von CHF 1'544.40 besteht infolge Aufhebung dieses Teils des erstinstanzlichen Verfahrens weder für den Kanton Bern ein Rückforderungsrecht noch für Rechtsanwalt B.________ ein Nachforderungsrecht gegenüber dem Beschuldigten 1 (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario). Rechtsanwalt B.__