Für die Teilnahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstand mit Blick auf deren tatsächliche Dauer ein weiterer Zeitaufwand von 5.17 Stunden (pag. 620 ff.). Vor dem Hintergrund, dass die Vorbereitung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und der Parteivortrag bei der neu anzusetzenden erstinstanzlichen Hauptverhandlung grösstenteils nochmals Verwendung finden kann, sind von den insgesamt 15.17 Stunden ermessensweise 7.17 Stunden auszuscheiden (Dauer der Verhandlung zzgl. anteilsmässig 2 Stunden an Vorbereitung, Parteivortrag und Nachbetreuung). Die Entschädigung von Rechtsanwalt B._____