Somit verbleiben Verfahrenskosten von insgesamt CHF 14'338.85 (Kosten und Auslagen der Untersuchung) im Verfahren, welche im Rahmen des neuen erstinstanzlichen Verfahrens zu liquidieren sein werden. 16.2 Die Kosten für das Berufungsverfahren von CHF 1'000.00 sind ebenfalls vom Kanton Bern zu tragen. 17. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Art. 409 StPO auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen