SCHMID/DANIEL JOSITSCH, a.a.O., N 15 zu Art. 428 StPO). Dieser Anteil wird bestimmt auf CHF 4’300.00 (Gerichtsgebühren inkl. schriftlicher Begründung und Widerrufsverfahren Beschuldigter 2). Soweit die korrekten Verfahrenshandlungen betreffend, die auch Basis des neuen Urteils bilden können, sind die diesbezüglichen Kosten beim Verfahren zu belassen (NI- KLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, a.a.O., N 15 zu Art. 428 StPO). Somit verbleiben Verfahrenskosten von insgesamt CHF 14'338.85 (Kosten und Auslagen der Untersuchung) im Verfahren, welche im Rahmen des neuen erstinstanzlichen Verfahrens zu liquidieren sein werden.