16. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz (Art. 428 Abs. 4 StPO). 16.1 Nachdem vorliegend eine Kassation bloss bis vor Beginn der Hauptverhandlung erfolgt, rechtfertigt es sich, nur einen Teil der erstinstanzlichen Kosten des Hauptverfahrens auszuscheiden und vom Kanton tragen zu lassen (vgl. THOMAS DOMEI- SEN, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, N 25 zu Art. 428 StPO und NIKLAUS SCHMID/DANIEL