650-657) und die von den Beschuldigten schriftlich zu den Akten gereichten Anträge (pag 658 und 662). Dem Beschuldigten 2 steht es frei, den Beweisantrag, den Vorabentscheid des G.________ (Invalidenversicherungsstelle) zu den Akten zu erkennen, erneut vor der Vorinstanz zu stellen. III.