15. Da die erstinstanzliche Hauptverhandlung zu wiederholen und das Urteil aufzuheben ist, sind das Hauptverhandlungsprotokoll (pag. 620-648) und die Aufnahmen der Einvernahmen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 675) sowie das Urteil samt Begründung (pag. 667-674 und 689-718) aus den Akten zu entfernen (Art. 409 Abs. 2 StPO). Damit einhergehend ebenfalls aus den Akten zu entfernen sind der vom Beschuldigten 2 eingereichte Vorabentscheid des G.________ (Invalidenversicherungsstelle) (pag. 650-657) und die von den Beschuldigten schriftlich zu den Akten gereichten Anträge (pag 658 und 662).