b StPO gemeinsam zu beurteilen, namentlich zwecks Vermeidung sich widersprechender Urteile. Das Urteil ist folglich betreffend den Beschuldigten 2 ebenfalls aufzuheben und zur Durchführung einer neuen erstinstanzlichen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an die Vorinstanz zurückzuweisen.