7 persönliche Anwesenheitspflicht an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu. Dem Beschuldigten 2 wird jedoch vorgeworfen, sich des Angriffs in Mittäterschaft u.a. mit dem Beschuldigten 2 und der Drohung (mehrfach begangen) strafbar gemacht zu haben (vgl. pag. 450 f.). Die angeklagten Straftaten gegen den Beschuldigten 1 und den Beschuldigten 2 sind deshalb gestützt auf Art. 29 Abs. 1 Bst. b StPO gemeinsam zu beurteilen, namentlich zwecks Vermeidung sich widersprechender Urteile.