13. Die Kammer vertritt ferner die Auffassung, dass von einem im Berufungsverfahren nicht heilbaren wesentlichen Verfahrensmangel auszugehen ist, wenn die Hauptverhandlung in der ersten Instanz ohne Anwesenheit der Staatsanwaltschaft stattfand, obwohl sie zum Erscheinen verpflichtet gewesen wäre (absoluter Nichtigkeitsgrund; vgl. Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 13 106 vom 25. Juni 2014 E. 8 und SK 17 456 vom 2. August 2018 E. 10). Das erstinstanzliche Verfahren weist somit einen Mangel im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO auf, der im Berufungsverfahren nicht geheilt werden kann.