zur notwendigen Verteidigung vgl. BGE 129 I 281 E. 4.1). 12.5 Nach dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft ihre Anklage persönlich vor Gericht zu vertreten, wenn sie eine Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als einem Jahr beantragt, ungeachtet, wie sich diese zusammensetzt. Die Staatsanwaltschaft hätte damit zwingend nach Art. 337 Abs. 3 StPO zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorgeladen und persönlich vor der Vorinstanz auftreten müssen. Indem dies nicht erfolgt ist, wurde die erstinstanzliche Verhandlung in Verletzung von Art. 337 StPO durchgeführt.