Ob und wie sie sich konkret zusammensetzt, ist von untergeordneter Bedeutung. Sowohl bei der Beurteilung der Notwendigkeit der Verteidigung als auch bei der Beurteilung der Auftrittspflicht der Staatsanwaltschaft ist deshalb von der gesamten Freiheitsstrafe auszugehen, die dem Beschuldigten droht (Art. 130 lit. b StPO) bzw. von der Staatsanwaltschaft beantragt wird (Art. 337 Abs. 3 StPO; zur notwendigen Verteidigung vgl. BGE 129 I 281 E. 4.1).