von der Staatsanwaltschaft zu beantragen. 12.4 Das Abstellen auf die Höhe der beantragten Gesamtstrafe erscheint sodann auch mit Blick auf die damit korrelierende Regelung zur notwendigen Verteidigung in Art. 130 lit. b StPO angezeigt. Wie die Gewährung der notwendigen Verteidigung rechtfertigt sich der Auftritt der Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung durch die schwerwiegenden Konsequenzen, die der Ausgang des Verfahrens für den Betroffenen haben kann. Für den Beschuldigten entscheidend ist im Ergebnis die gesamte Dauer der vollziehbaren Strafe. Ob und wie sie sich konkret zusammensetzt, ist von untergeordneter Bedeutung.