Die Staatsanwaltschaft kann in ihrer Anklage Anträge, wie beispielhaft in der oben zitierten Lehre angeführt, somit nicht mehr stellen. Es kann insofern auch nicht von zwei völlig unabhängigen Verfahren gesprochen werden, hängt das Widerrufsverfahren doch massgeblich vom Ausgang des neuen Strafverfahrens ab und ist im Falle einer neu auszufällenden Freiheitsstrafe verbunden mit dem Widerruf des bedingten Vollzugs einer Freiheitsstrafe zwingend eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden resp. von der Staatsanwaltschaft zu beantragen.