Mit Inkrafttreten des revidierten Art. 46 Abs. 1 StGB änderte das Bundesgericht seine Rechtsprechung dahingehend, dass bei einem Widerruf des bedingten Strafvollzugs das Gericht nunmehr mit der widerrufenen und der neuen Strafe eine Gesamtstrafe zu bilden hat, sofern die widerrufene und die neue Strafe gleichartig sind (BGE 145 IV 146 E. 2.3.5). Fordert die Staatsanwaltschaft im neuen Strafver-