War der Vollzug einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe zu widerrufen und gleichzeitig eine neue Freiheitsstrafe auszusprechen, erfolgte keine Gesamtstrafenbildung. Die Staatsanwaltschaft konnte nach altem Recht folglich nur betreffend das neue Strafverfahren eine Freiheitsstrafe beantragen und betreffend das Widerrufsverfahren den Widerruf des bedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe. 12.3 Mit Inkrafttreten des revidierten Art.