Vor der Revision war gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 46 Abs. 1 aStGB nur möglich, wenn eine früher bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe umgewandelt und anschliessend eine Gesamtgeldstrafe gebildet wurde (BGE 134 IV 241 E. 4.1). War der Vollzug einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe zu widerrufen und gleichzeitig eine neue Freiheitsstrafe auszusprechen, erfolgte keine Gesamtstrafenbildung.