46 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) unberücksichtigt. Weder GUT/FINGERHUTH noch SCHMID/JO- SITSCH nehmen in ihrer 3. Auflage Bezug auf die erfolgte Revision des Art. 46 Abs. 1 StGB. Stattdessen übernahmen sie die Formulierung in ihrer früheren Auflage. Die Revision des Art. 46 Abs. 1 StGB hatte jedoch zur Folge, dass das Bundesgericht seine Rechtsprechung zur Gesamtstrafenbildung bei zu widerrufenden Sanktionen änderte. Vor der Revision war gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art.