So stellten das Widerrufsverfahren und das neue Strafverfahren zwei eigenständige Verfahren dar und beziehe sich Art. 337 Abs. 3 StPO nur auf Anträge der Anklage, womit das neue Hauptverfahren, nicht aber das Widerrufsverfahren gemeint sei. Diese Abgrenzung gehe auch aus Art. 326 Abs. 1 lit. f und g StPO hervor, wo die Anträge zu den Sanktionen von den Anträgen über nachträgliche richterliche Entscheidungen abgegrenzt würden (WILDI, a.a.O., N 16 zu Art. 337 StPO). 12.2 Nach Ansicht der Kammer lässt diese Lehrmeinung die per 1. Januar 2018 in Kraft getretene Revision des Art. 46 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB;