337 StPO, ebenso bereits in der 2. Aufl. 2014). SCHMID/JOSITSCH, auf welche GUT/FINGER- HUTH verweisen, halten ebenfalls ohne weitere Begründung fest, dass kein Zusammenzählen von der beantragten und der zu widerrufenden Sanktion erfolgt (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 6 zu Art. 337 StPO, ebenso bereits in der 2. Aufl. 2013). Einzig WILDI, welche sich dieser Lehrmeinung anschliesst, begründet diese weiter. So stellten das Widerrufsverfahren und das neue Strafverfahren zwei eigenständige Verfahren dar und beziehe sich Art.