352 Abs. 1 StPO), ändert daran nichts. Wie von der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt, vermag die in der Lehre vertretene Meinung, wonach die Dauer einer zu widerrufenden Freiheitsstrafe und die Dauer einer neu beantragten Freiheitsstrafe nicht «zusammenzurechnen» sind, nicht (mehr) zu überzeugen. So halten GUT/FINGERHUTH ohne weitere Begründung unter Verweis auf SCHMID/JOSITSCH einzig fest, dass anders als in Art. 19 Abs. 2 Bst. b, Art. 130 Bst. b oder Art. 352 Abs. 1 StPO die Freiheitsstrafen nicht zusammenzuzählen sind. (GUT/FINGERHUTH, a.a.O., N 8 zu Art. 337 StPO, ebenso bereits in der 2. Aufl.