5 12.1 Der Wortlaut von Art. 337 Abs. 3 StPO ist klar. Beantragt die Staatsanwaltschaft – wie im vorliegenden Fall – eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme, hat sie die Anklage persönlich vor Gericht zu vertreten. Dass die Mitberücksichtigung der gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktion in anderen Bestimmungen teilweise ausdrücklich erwähnt wird (vgl. Art. 19 Abs. 2 Bst. b und Art. 352 Abs. 1 StPO), ändert daran nichts.