337 StPO). Auch nach ZIMMERLIN stellt das Ausbleiben der Staatsanwaltschaft trotz Anwesenheitspflicht einen absoluten Nichtigkeitsgrund dar, der zur Kassation des Entscheids und zur Rückweisung an die Vorinstanz führen muss (SVEN ZIMMERLIN, a.a.O., N 6 zu Art. 409 StPO; vgl. ferner NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Schweizerische Prozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 2 zu Art. 409 StPO, wonach die unterbliebene korrekte Vorladung für eine kassatorische Berufungserledigung in Betracht falle).